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Rechtsgeschäfte – was ist das eigentlich?

Sie sind die Grundlage für jede rechtliche Verpflichtung.

Sie bestehen aus mindestens einer Willenserklärung, die von einer geschäftsfähigen Person abgegeben wird. Ein Recht oder eine Pflicht entstehen nicht direkt aus der Willenserklärung, sondern erst aus dem Rechtsgeschäft, das durch Willenserklärungen zustande kommt.

Du kannst dir sicher vorstellen, dass es unzählig viele Rechtsgeschäfte gibt. Schließlich werden jedes Recht und jede Pflicht, die du dir vorstellen kannst, durch die Rechtsgeschäfte begründet.

Um die Rechtsgeschäfte zu unterscheiden, unterscheidet man zwischen einseitigen und zweiseitigen Rechtsgeschäften. Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist nur eine Willenserklärung nötig, damit das Rechtsgeschäft wirksam wird.

Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften sind zwei Willenserklärungen nötig, um ein gültiges Rechtsgeschäft zu schließen.

Diese Willenserklärungen müssen vollständig deckungsgleich sein. Wenn sich die beiden Vertragsparteien über einen Punkt des Rechtsgeschäftes noch nicht geeinigt haben, besteht kein Rechtsgeschäft.

Bei einseitigen Rechtsgeschäften unterscheidet man zwischen Rechtsgeschäften, bei denen die Willenserklärung empfangsbedürftig ist und Rechtsgeschäften bei denen die Willenserklärung nicht empfangsbedürftig ist.

Bei Rechtsgeschäften mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen kommt der Vertrag erst zustande, wenn die Willenserklärung von dem Geschäftspartner empfangen wurde.

Bei Rechtsgeschäften mit nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist das Rechtsgeschäft schon gültig, wenn die Willenserklärung geäußert wurde. Es ist also vollkommen egal, ob der andere sie schon wahrgenommen hat.

Empfangs bedürftige Rechtsgeschäfte sind die Kündigung – die Rücktrittserklärung – das Angebot – die Mahnung – die Vollmacht und der Widerruf.

Nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte sind das Testament, die Aufgabe von Eigentum und die Auslobung. Ein Beispiel ist eine Vermisstenanzeigen mit dem Versprechen auf eine Belohnung.

Bei den zweiseitigen Rechtsgeschäften müssen zwei sich deckende Willenserklärungen vorliegen. Dabei gibt es Einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte wie der Schenkungsvertrag und der Bürgschaftsvertrag.

Und es gibt zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte wie der Kaufvertrag, der Leihvertrag – der Mietvertrag – der Darlehensvertrag – derArbeitsvertrag oder zum Beispiel der Ausbildungsvertrag. Auch ein Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Darlehensvertrag gehören dazu.

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Viel Erfolg

 

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