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Beschränkt geschäftsfähig – was ist das eigentlich?

Neben der Rechtsfähigkeit gibt es die Geschäftsfähigkeit, die regelt, wann eine Person verbindliche Rechtsgeschäfte abschließen kann. Die Fähigkeit Rechtsgeschäfte abzuschließen, setzt dabei voraus, dass die betreffende Person rechtsverbindliche Willenserklärungen abgeben kann.

Während grundsätzlich alle Menschen die Rechtsfähigkeit besitzen, ist für die Geschäftsfähigkeit ein gewisses Maß an Einsicht der Rechtsfolgen Voraussetzung. Das bedeutet, dass einige Menschen von der Geschäftsfähigkeit ausgenommen sind, wenn diese Einsicht bei ihnen fehlt.

Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass geschäftsunfähige Personen davor geschützt werden sollen, sich selbst zu schaden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Kinder und um Menschen mit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, da diese in den Augen des Gesetzgebers besonders schützenswert sind.

Die Willenserklärungen solcher geschäftsunfähigen Personen sind nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Für die Geschäftsfähigkeit von natürlichen Personen gibt es drei Abstufungen, da ältere Kinder schon ein gewisses Maß an Einsicht und Verständnis der Rechtsfolgen besitzen.

Die Willenserklärung eines sechzehnjährigen wird also anders bewertet als die von einem fünfjährigen. Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB). Minderjährige bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und dauerhaft Geisteskranke sind geschäftsunfähig.

Die Rechtsgeschäfte, die sie abschließen, sind ungültig (nichtig, § 105 Abs. 1 BGB). Minderjährige zwischen dem vollendeten 7. und 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig.

Das bedeutet, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen gültige Rechtsgeschäfte abschließen können. Zustimmung der Eltern. Sollten die Eltern des Minderjährigen mit dem Rechtsgeschäft einverstanden sein, können Sie diesem zustimmen und dafür sorgen, dass ein gültiges Rechtsgeschäft zustande kommt.

Wenn keine Einwilligung vorliegt, ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft solange schwebend unwirksam, bis die Eltern eine Genehmigung erteilen.

Rechtsgeschäfte mit eigenen Mitteln (Taschengeld). Rechtsgeschäfte, die der beschränkt Geschäftsfähige aus seinen eigenen Mitteln tätigt, bedürfen keiner Zustimmung der Eltern (§ 104 BGB).

Ratengeschäfte und Einkäufe im Internet werden allerdings nicht von dieser Vorschrift erfasst. Sie bedürfen also einer Zustimmung der Eltern.

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