Zulassung zur Prüfung bei Fehlzeiten

Nach § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Hier geht es aber nicht in erster Linie darum, dass der Azubi an allen Tagen da war. In der Berufsausbildung geht es vor allen Dingen darum, dass der Auszubildende während der Ausbildungszeit die Berufsausbildung tatsächlich und systematisch betrieben hat.

Die Handelskammern entscheiden nach ihren Prüfungsordnungen über die Zulassung zur Abschlussprüfung oder zur Umschulungsprüfungen. Nur in dem Fall, wenn die IHK die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben erachtet, wird über einen Prüfungsausschuss entschieden.

Wenn man weniger als 10% Fehltage hat, wird nach der aktuellen Rechtsprechung von einer Geringfügigkeit ausgegangen. In diesem Fall kommt es gar nicht erst zu einer Einzelprüfung, sondern die Zulassung erfolgt direkt. Bei dieser Berechnung wird davon ausgegangen, dass das Jahr mit etwa 220 Arbeitstagen zu berücksichtigen ist. Bei einer Ausbildung über 3 Jahre würde also die Handelskammer ohne weitere Prüfung maximal 70 Fehltage tolerieren. Die Urlaubstage werden dabei nicht mit eingerechnet.

Werden diese 10% wegen Abwesenheit überschritten, erfolgt grundsätzlich und immer die Einzelfallprüfung. Dabei sind die Gründe des Fehlens zunächst einmal völlig unabhängig davon, wie am Ende das Ergebnis der Prüfungskommission aussieht. In der Einzelfallprüfungen bezieht die Handelskammer nämlich weitere Kriterien für die Zulassung zur Abschlussprüfung mit ein. Dazu gehören die Stellungnahme der aktuellen Leistungsbeurteilung des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule. Unter Umständen können auch weitere an der Ausbildung beteiligte Institutionen mit einbezogen werden, wie z.B. an der Ausbildung beteiligte Bildungsträger. Das ist für die Handelskammer in jedem Fall die Grundlage für die Entscheidung zur Zulassung.

Wichtige Kriterien für die IHK

Wenn also ein Prüfling kurz vor Ende der Ausbildungszeit in seiner Berufsschule mit einer Note zwischen 1 und 2 da steht, spricht vieles dafür, dass er trotz hoher Fehlzeiten zur Prüfung zugelassen wird. Wichtig für diese Entscheidung ist, dass der Prüfling alle wesentlichen Ausbildungsinhalte kennengelernt hat. Außerdem muss er die benötigte berufliche Handlungskompetenz entwickelt haben, Um nach einer möglicherweise bestandenen Prüfung in seinem Ausbildungsberuf arbeiten zu können. Es macht also alleine aus diesem Gesichtspunkt einen deutlichen Unterschied, ob ein Lehrling immer wieder mal gefehlt hat, oder längere Zeit am Stück gefehlt hat. Außerdem bezieht die Handelskammer in ihrer Entscheidung nicht nur die Fachkompetenz mit ein. Zu Entscheidung trägt auch die Sozialkompetenz bei sowie personelle Selbstkompetenz und Methodenkompetenz. Dazu gehört beispielsweise Zeitmanagement, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit sowie die Fähigkeit berufsspezifische Methoden in der Praxis anzuwenden.

Wenn die Handwerkskammer am Ende zu der Überzeugung kommen, das berufliche Handlungskompetenz erreicht worden ist und die Schulnoten mindestens im Bereich befriedigend bis ausreichend Liegen, wird in aller Regel auch die Zulassung zur Abschlussprüfung erteilt. Am Ende kommt es also immer auf das Gesamtbild an und nicht nur auf Fehlzeiten. Das bedeutet aber auch, dass Personen mit einer Fehlzeit von 25 % zur Prüfung zugelassen werden könnten, während andere die nur 15% Fehlzeiten haben nicht zur Prüfung zugelassen werden.

Die IHK Hamburg schreibt dazu:

Tipp für Ausbilder:

 “Sollte Ihr Azubi aus nicht nachvollziehbaren Gründen unregelmäßig in den Betrieb oder die Berufsschule kommen, kontaktieren Sie die Schule und auch die Ausbildungsberater der Handelskammer. Je früher gemeinsam nach Lösungen gesucht wird, desto besser. Im Berichtsheft müssen die Fehlzeiten Ihres Azubis korrekt angegeben werden. Hierauf sollten Sie als Unterzeichner des Heftes ein Auge haben. Sie unterschreiben auf dem Zulassungsantrag zur Abschlussprüfung, dass die Fehlzeiten Ihres Azubis höchstens zehn Prozent betragen haben. Ist der Wert höher, müssen Sie dies der Handelskammer mit dem Zulassungsantrag mitteilen. Die Berufsschule informiert die Handelskammer zudem über relevante Fehlzeiten bei einzelnen Azubis. Diese werden bei der Berechnung der Fehlzeitensumme zu den Fehlzeiten im Betrieb hinzugerechnet.” 

Was tun bei vielen Fehlzeiten?

Wenn die Fehlzeiten krankheitsbedingt zustande kommen, was z.B. bei Depressionen der Fall sein könnte, sollte der Prüfling sich das auf jeden Fall von seinen Ärzten und Psychologen bestätigen lassen. Schwierig wird es dann, wenn jemand beispielsweise in psychologischer Behandlung ist, aber der Psychologe keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum ausstellt. Das kann er auch gar nicht. Dazu müsste der Auszubildende sich an seinen Arzt des Vertrauens wenden, um eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bekommen. In diesem Fall macht es auf jeden Fall Sinn, sich an den Sozialpädagogen der jeweiligen Berufsschule zu wenden. In aller Regel wissen die Sozialpädagogen, wie man mit dieser Situation am besten umgehen sollte. Gemeinsam kann man dann entscheiden, ob man die Schulleitung über die aktuelle Situation informiert. Das wiederum wäre wichtig, wenn die Schulleitung eine Empfehlung für die Prüfungszulassung schreiben soll.

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